Nutzungsordnung "TAUCHEN" |
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für die Ausübung des Tauchsports im Hitdorfer
See hat der Betreiber des Tauchens,
Thomas Langer Cafe Strandgut GbR, im folgenden nur noch "Betreiber"
genannt, folgende Nutzungsordnung erlassen:
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§ 1 Geltungsbereich |
- Die Nutzungsordnung gilt für alle Tauchgänge im
Hitdorfer See.
- Die Nutzungsordnung ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen und
die allgemeinen Regeln für Taucher, wobei die Bestimmungen der
Nutzungsordnung – soweit gesetzlich zulässig – Vorrang vor den
gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Regeln für Taucher haben.
Der Betreiber ist berechtigt, weitere Auflagen und Einschränkungen
zu erlassen oder die Nutzungsordnung zu ändern oder zu ergänzen.
Sollte durch behördliche Anordnungen der Tauchbetrieb ganz oder
teilweise eingeschränkt werden, ist der Betreiber zu keinerlei
Schadensersatz verpflichtet. Regressforderungen sind ausgeschlossen.
Änderungen oder Ergänzungen der Nutzungsordnung werden per
Aushang am Taucherbüro bekannt gegeben.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung gesetzlich unwirksam
sein, werden sie durch Bestimmungen, die gesetzlich wirksam sind aber
gleichwohl den Zweck der unwirksamen Bestimmung entsprechen, ersetzt.
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§ 2 Genehmigungsverfahren
und Entgelt |
- Die Nutzung kann nur ausgebildeten Tauchern mit Nutzungserlaubnis
und gültiger Tauchsportärztlicher Bescheinigung genehmigt
werden (Es gelten die Bestimmungen der CMAS-Germany)
- Die Taucher beantragen ihre Nutzungserlaubnis mit dem Antragsformular
beim Betreiber. Nach Prüfung der Berechtigung durch Vorlage des
Tauchbrevets und der ärztlichen Bescheinigung wird vom Betreiber
ein Nutzungsausweis (Tageskarte, 10er Karte, Jahreskarte und Sondergenehmigung
§12) erstellt, dieser ist auf Verlangen vorzulegen.
- Für das Tauchen am Hitdorfer See wird ein Entgelt erhoben. Die
Höhe des Entgeltes wird per Aushang am Taucherbüro am Cafe
Strandgut bekannt gegeben.
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§ 3 Öffnungszeiten |
- Das Tauchgebiet ist behördlicherseits nur während der Öffnungszeiten
der Toiletten am Hitdorfer See zum Tauchen freigegeben.
- Die Öffnungszeiten werden per Aushang am Taucherbüro bekannt
gegeben und sind an die Toilettenutzung gebunden.
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§ 4 Rechte des Benutzers
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- Der Benutzer erwirbt nur die in der Nutzungsordnung ausdrücklich
bezeichneten Rechte. Weitergehende Rechte, insbesondere Rechte aus Duldung
oder Gewohnheitsrechte erwirbt der Benutzer nicht.
- Mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis erwirbt der Benutzer das Recht,
von den gekennzeichneten Einstiegen aus, Tauchgänge durchzuführen.
- Die Nutzungserlaubnis ist nur für das Sporttauchen gültig.
Weitergehende Nutzung, insbesondere gewerbliche Nutzung durch Tauchschulen
o. ä. sowie Nutzungen, die über das bloße Sporttauchen
hinausgehen, bedürfen der besonderen Genehmigung.
- Ein Anspruch auf ungestörte Nutzung wird nicht erworben. Die
Nutzungsmöglichkeiten ergeben sich aus den konkreten Gegebenheiten
zum Zeitpunkt der geplanten Tauchgänge. Das bedeutet, dass die
Nutzung insbesondere aus Rücksicht auf andere Nutzer bestimmt und
eingeschränkt ist.
- Den Weisungen des Betreibers und seiner Erfüllungsgehilfen ist
unverzüglich Folge zu leisten. Eine Zuwiderhandlung gegen die Weisungen
führt zum sofortigen Verlust der Nutzungserlaubnis und zur Schadensersatzpflicht
für eventuelle Schäden, die aus dem Verhalten des Benutzers
entstehen.
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§ 5 Umfang der Tauchmöglichkeiten |
- Das Tauchen ist aus ökologischen Erwägungen behördlicherseits
auf 125 Taucher pro Tag und durchschnittlich 25 Taucher pro Stunde beschränkt.
- Das Tauchen darf nur innerhalb des freigegebenen Bereiches erfolgen.
Dieser Bereich ist im Einstiegsbereich durch Aushang gekennzeichnet
(Schilder) und kann jederzeit erweitert oder eingeschränkt werden.
Tauchen außerhalb des freigegebenen Bereiches führt zum Verlust
der Nutzungserlaubnis.
- Der Benutzer hat sich selbst über den Zustand des Sees, dessen
Eignung zum beabsichtigten Tauchgang, eventuelle Gefährdungen aus
der Beschaffenheit des Sees oder der konkreten Nutzung durch andere
zu vergewissern und sich entsprechend zu verhalten. Den Betreiber trifft
keine irgendwie geartete Fürsorgepflicht für den Benutzer.
- Nachttauchgänge
Mindestanforderung des Gruppenführers: CMAS 1* oder äquivalent
und Sonderbrevet "Nachttauchen" (Es gilt die jeweils aktuelle
ÄQIVALENZLISTE der CMAS-Germany)
Die Tauchgruppe darf maximal aus 3 Tauchern bestehen. Die Mindestqualifikation
der Tauchpartner ist CMAS 1* oder äquivalent (Es gilt die jeweils
aktuelle ÄQUIVALENZLISTE der CMAS-Germany) Jeder Taucher muss eine
eigene Lampe mitführen. - Eistauchen
Eistauchen darf nur erfolgen, wenn eine vom Betreiber autorisierte Person
den ordnungsgemäßen Ablauf und die Einhaltung der Sicherheitsregeln
für Eistauchgänge beaufsichtigt. Als Eistauchgänge zählen
alle Tauchgänge, bei denen der See – auch nur teilweise – mit Eis
bedeckt ist. - Ausbildung
Tauchanfänger ohne vom Betreiber anerkannten Tauchschein dürfen
nur mit vom Betreiber zugelassenen Ausbildern im Hitdorfer See tauchen.
Benutzer, die ohne Genehmigung des Betreibers mit Tauchanfängern/Tauchschülern
tauchen, verlieren ihre Nutzungserlaubnis. - Ein- und Ausstieg
Der Einstieg und Ausstieg zum Tauchen ist nur an den gekennzeichneten
Stellen gestattet. Das Betreten anderer Uferteile ist verboten. - Angeln
Von den Angelplätzen am nordöstlichen Ufer ist ein ausreichender
Abstand einzuhalten. Die Einrichtungen und Ausrüstungsteile der
Angler dürfen nicht beschädigt werden. - Baden
Auf die Badegäste ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Badestelle
am Südwestufer ist in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. für das
Tauchen gesperrt.
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§ 6 Haftung des Betreibers |
Das Tauchen im Hitdorfer See erfolgt ausschließlich
in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr des Benutzers. Jegliche Haftung
des Betreibers, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Soweit eine Haftung nicht ausschließbar sein sollte,
wird sie auf den Fall der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 7 Pflichten des Benutzers
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- Der Benutzer haftet für jeden Schaden, der von ihm verursacht
wird. Dabei haftet der Benutzer in jedem Fall auch für leichte
Fahrlässigkeit. Hat der Benutzer gegen die Nutzungsordnung, die
allgemeinen Regeln für Taucher oder gegen sonstige allgemeine Verhaltensregeln
verstoßen, wird ein Verschulden des Benutzers vermutet.
- Der Benutzer hat die Anlagen des Hitdorfer Sees sauber zu halten und
pfleglich zu behandeln sowie auf andere Benutzer wie Badegäste
und Angler Rücksicht zu nehmen.
- Auf die Belange des Naturschutzes §11 ist besonders Rücksicht
zu nehmen.
- Innerhalb der Gebäude dürfen keine Ausrüstungsteile
gespült werden.
- Der Zugang zu den sanitären Einrichtungen des Betreibers in Tauchkleidung,
insbesondere mit nassen Füßlingen ist nicht gestattet.
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§ 8 Verstoß gegen
die Nutzungsordnung |
Verstöße gegen die Nutzungsordnung können zu einem
Entzug der Nutzungserlaubnis des Benutzers führen. Er kann mit
sofortiger Wirkung von der Nutzung ausgeschlossen werden. Benutzer die
von der Nutzung ausgeschlossen wurden haben HAUSVERBOT. Zusätzlich gelten die folgenden Vertragsstrafen als vereinbart.Der
Benutzer verpflichtet sich mit dem Erwerb der Nutzungserlaubnis zur
Zahlung der gegen ihn verhängten Strafen
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LISTE DER VERTRAGSSTRAFEN: |
- Betreten der sanitären Einrichtungen oder des Gastraumes mit
Füßlingen. è 5 €
- Nutzungsausweis "vergessen" è 10 €
- Tauchen ohne gültige Nutzungserlaubnis. è 25 €
- Mitnahme von Gästen, die nicht im Besitz einer gültigen
Tageskarte sind. è 50 € / Taucher
- Ausbilden / Tauchen mit Anfängern ohne Genehmigung des Betreibers.
è 100 € / Schüler
- Tauchen ohne Tauchpartner (Alleintauchgänge) è 100 €
- Je Wiederholungsfall verdoppelt sich der zu entrichtende Betrag,
die Nutzungserlaubnis kann auf Zeit gesperrt werden. Bei groben oder
mehrfachen Verstößen wird der Benutzer dauerhaft vom Tauchbetrieb
ausgeschlossen.
- Mit den Inhabern von Sondergenehmigungen (Ausbildung/Eistauchen usw.)
können weitere Vertragsstrafen vereinbart werden. (Mündliche
Absprachen gelten nicht, selbige bedürfen der Schriftform.)
- Der Betreiber kann zur Sicherung der Forderung die Ausrüstung
sicherstellen. Bis zur Begleichung der Vertragstrafe ruht die Nutzungserlaubnis.
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§ 9 Zufahrten und Zuwegungen |
| Die Zufahrten und Zuwegungen sind nicht Gegenstand
von Rechten, die mit der Nutzungserlaubnis erworben werden. Der Betreiber
weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zufahrten und Zuwegungen nicht
von ihm unterhalten werden und die Verkehrssicherungspflicht insoweit nicht
beim Betreiber liegt. |
§ 10 Begleitpersonen
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- Begleitpersonen erwerben kein eigenes Betretungs- oder Nutzungsrecht.
- Das Mitbringen von Haustieren kann untersagt werden. Hunde sind an
der Leine zu Führen. Das Koten in der Freizeitanlage ist Verboten.
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§ 11 Nutzung des Geländes
für andere Zwecke |
Es ist nicht gestattet auf dem Gelände
zu lagern oder zu zelten, offenes Feuer ist untersagt.
Das Anbringen oder Verteilen von Werbung und Darbieten von Tauchausrüstung
oder anderen Artikeln ist ohne Genehmigung des Betreibers Verboten.
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§ 12 Naturschutz |
- Die Benutzer und Ihre Begleitpersonen haben die Belange des Naturschutzes
zu beachten. Abfall ist in die dafür vorgesehenen Behälter
zu verbringen und herumliegender Unrat unaufgefordert zu beseitigen.
Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört
oder belästigt werden. Insbesondere ist unnötiger Lärm
zu vermeiden.
- Während des Tauchganges ist auf einen ausreichenden Abstand vom
Boden zu achten und das Aufwirbeln von Sediment zu vermeiden.
- Die Pflanzen und Tiere dürfen nicht geschädigt werden. Während
der Laichzeit ist ausreichender Abstand zu den Laichgebieten zu halten.
Für Ausbildungstauchgänge, bei denen Grundberührung nicht
zu vermeiden ist, sind die vorhandenen Ausbildungsplattformen zu benutzen.
- Die Benutzer sind gehalten, auf die Einhaltung der Naturschutzbelange
zu achten und Personen die gegen diese Belange verstoßen auf ihr
Fehlverhalten hinzuweisen. Der Hitdorfer See liegt direkt angrenzend
an ein Trinkwasserschutzgebiet. Gewässerverunreinigungen sind verboten.
Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffe ist sofort der
Betreiber und die untere Wasserbehörde Stadt Leverkusen Tel. 0214-406-
3212 oder die Feuerwehr Tel. 112 zu verständigen.
- Das Freizeitgelände Hitdorfer See ist umgeben von vielen weiteren
Gewässern, die für den Natur-, Arten- sowie Trinkwasserschutz
vorbehalten sind. Deshalb sind wir als Gäste gehalten unsere Störungen
und Einflussnahmen auf das Notwendigste zu reduzieren.
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Insbesondere sind am See zu unterlassen: |
- Fisch- und Wildfrevel,
- Eingriffe in die Natur vorzunehmen, insbesondere Laichkrautzonen
zu betauchen,
- andere Erholungssuchende zu behindern oder zu belästigen,
- öffentliche Wege außer an der vorgeschriebenen Tauchstelle
zu betreten oder zu verlassen,
- Tauchen in den nicht freigegebenen umliegenden Gewässern
- Außerhalb der dafür zugelassenen Bereiche zu grillen,
- Anlagen, Einrichtungen und die Uferbereiche zu beschädigen,
- das Füllen von Tauchgeräten mit portablen Kompressoren,
am Tauchgebiet, auf den Parkplätzen und der näheren Umgebung,
- Autowäsche
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§ 13 Sondergenehmigungen |
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Die Erteilung der folgenden Sondergenehmigungen ist nur an zertifizierte
Ausbilder möglich. Es können Gebühren für die Ausgabe
der Genehmigung erhoben werden. Der Betreiber kann weitere Auflagen erlassen.
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- Genehmigung zum Durchführen von Eistauchgängen.
Voraussetzung:
CMAS -Germany e.V. *** oder äquivalent, Sonderbrevet "Eistauchen",
Einweisung durch den Betreiber.
Der Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, im Hitdorfer See Eistauchgänge
zu planen und durch zu führen. Er stellt den ordnungsgemäßen
Ablauf des Eistauchens sicher und ist für die Einhaltung aller
Sicherheitsbestimmungen verantwortlich.
Verbindliche Sicherheitsstandards: (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Schwimmfähige Leine max. 50m lang zur Sicherung der Tauchgruppe
2 getrennt absperrbare, kaltwassertaugliche Atemregler bei jedem Taucher
max. 2 Taucher je Gruppe im Wasser
Benutzung der vorgegebenen Einstiegslöcher
Alle teilnehmenden Taucher mindestens CMAS * (oder äquivalent)
und mindestens 50 Tauchgänge
Die Genehmigung ist für 1 Jahr gültig und wird mit der Nutzungserlaubnis
verlängert.
Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen führen
zum Erlöschen der Genehmigung und zu Vertragsstrafen von bis zu
250 €.
- Genehmigung zum Ausbilden und Tauchen mit Anfängern ohne anerkannten
Tauchschein:
Voraussetzung:
* Vom Betreiber anerkannte, gültige Ausbilderlizenz
* Mindestens 50 Tauchgänge im Hitdorfer See
* Einweisung durch den Betreiber
* Anerkennung der Ausbildungsrichtlinien "Hitdorfer See
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Der Inhaber dieser Ausbildungsgenehmigung
ist berechtigt im Hitdorfer See Tauchausbildung durchzuführen, dabei
hat er die Sicherheitsbestimmungen seines Mitgliedsverbandes einzuhalten.
Er darf maximal 2 Tauchanfänger gleichzeitig unter Wasser begleiten.
Die Tauchschüler müssen über eine gültige Nutzungserlaubnis
für den Hitdorfer See verfügen.
Er verpflichtet sich, die zu Ausbildungszwecken vorhandenen Einrichtungen
zu nutzen
und die für Ausbildungszwecke gesperrten Bereiche zu beachten.
Für die Durchführung von Sonderkursen oder Sonderbrevets ist vom
Betreiber rechtzeitig eine Genehmigung einzuholen. Für die Teilnehmer
ohne eigene Nutzungserlaubnis ist vom Seminarveranstalter eine Tageskarte
für jeden Seminarteilnehmer und Tag zu lösen.
Es gibt keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für Seminare.
Die Ausbildungsgenehmigung ist für 1 Jahr gültig.
Verstöße gegen die Bestimmungen führen zum Erlöschen
der Ausbildungsgenehmigung und zu Vertragsstrafen.
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§ 14 Datenschutz |
Gem. § 33 BDSG werden personenbezogene
Daten im Rahmen der Nutzung gespeichert.
Der Betreiber ist berechtigt, diese Bestandsdaten zu verarbeiten und zu
nutzen soweit dies zur Beratung, zur Werbung und zur Marktforschung für
eigene Zwecke erforderlich ist. Der Nutzer kann dieser Verwendung seiner
Daten jederzeit widersprechen.
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§ 15 Inkraftreten |
Diese Nutzungsordnung "Tauchen"
tritt am 07.04.2003 in Kraft.
Leverkusen den 07.04.2003 |